Kosten sparen – günstige einvernehmliche Scheidung mit einem „gemeinsamen“ Anwalt

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Kosten sparen – günstige einvernehmliche Scheidung mit einem „gemeinsamen“ Anwalt

Scheidungsanwalt M. Lyko aus Halle Saale (Fachanwalt für Familienrecht) erklärt’s:

In der Tat ist es möglich, dass eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt erfolgt.

Allerdings ist dies kein gemeinsamer Anwalt. Der Anwalt ist immer seinem Auftraggeber verpflichtet und darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Genau dies würde er aber tun, wenn er in einem gerichtlichen Verfahren – und nichts anderes ist ein Scheidungsverfahren – oder auch schon davor zum Beispiel im Rahmen einer Beratung beide Seiten berät und/oder vertritt.

Ein erfahrener Anwalt wird daher die Besprechung (Erstberatung) der Scheidung nur in absoluten Ausnahmefällen in Anwesenheit beider Ehegatten durchführen. Eine einvernehmliche Scheidung kann sich erfahrungsgemäß auch sehr schnell zu einer streitigen Scheidung entwickeln. Wenn der Anwalt dann zu Beginn des Verfahrens beide Seiten beraten hat, kann seine Integrität berechtigt in Frage gestellt werden. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass ich in meiner Kanzlei immer nur meinen Mandanten allein berate.

Da es aber genügt, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag durch einen Anwalt stellen lässt und der andere Ehegatte dann einfach nur noch zustimmen kann, ohne einen eigenen Anwalt zu haben, reicht also ein Anwalt für die Scheidung.

Dies hält die Gesamtkosten niedrig (weiteres unter Kosten der Scheidung) und kann Ihnen bares Geld sparen.

Grundsätzlich rechnet der Anwalt immer bei seinem auftraggebenden Mandanten seine gesamten Gebühren ab. Jedoch können die Ehegatten untereinander im reinen Innenverhältnis eine Vereinbarung treffen, dass sie alle Kosten der Scheidung teilen. Dann kann der Ehegatte, der den Anwalt beauftragt hat, die Hälfte der Anwaltskosten vom anderen Ehegatten ersetzt verlangen.

Rechenbeispiel:

Gesamtverfahrenswert:  19.950,00 EUR
Daraus berechnen sich die Kosten eines Ehegatten wie folgt:
Eine Gerichtsgebühr: 345,00 EUR
RA:
Verfahrensgebühr: 1,3 x 742,00 EUR (einfache Gebühr) = 964,60 EUR
(entsteht unabhängig davon wie umfangreich der Schriftverkehr ist)
Terminsgebühr: 1,2 x 742,00 EUR (einfache Gebühr) = 890,40 EUR
(entsteht unabhängig davon wie viele Termine stattfinden nur einmal)
Postpauschale: 20,00 EUR
MwSt 19%: 356,25 EUR
RA insgesamt: 2.231,25 EUR

Gesamtkosten der Scheidung für einen Ehegatten, der einen Anwalt beauftragt hat, in diesem Beispiel daher 2.576,25 EUR ( Gericht + RA). Bei Teilung der Anwaltskosten müsste jeder Ehegatte nur 1.115,63 EUR zzgl.der von jedem Ehegatten zu zahlenden Gerichtsgebühr in Höhe von 345,00 EUR bezahlen.

Beachten Sie aber, dass der Anwalt durch eine solche Vereinbarung nicht gebunden wird. Er kann und wird nur bei seinem Auftraggeber abrechnen und dieser ist verpflichtet, die gesamten Gebühren zu zahlen. Ob der Mandant sich die Hälfte seiner Anwaltskosten aufgrund der beschriebenen Vereinbarung dann tatsächlich bei dem anderen Ehegatten erfolgreich wiederholen kann, ist ausschließlich sein Risiko und nicht das seines Anwaltes.

Aus diesem Grund sollte eine solche Vereinbarung zwischen den Ehegatten im besten Fall schriftlich erfolgen, damit man sie im Streitfall beweisen kann.

Nachvollziehbar ist der „gemeinsame“ Anwalt daher nur für Eheleute geeignet, die sich ausschließlich und völlig ohne Streit einvernehmlich scheiden lassen wollen und ggf. alles andere im Vorfeld bereits geklärt haben.

Ich habe langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Ehescheidung und habe schon zahlreiche Scheidungsverfahren vor Gericht vorbereitet und betreut.

Sehr gerne stehe ich Ihnen mit meinem Know-how zu einer vertiefenden Beratung oder auch als Ihr „gemeinsamer“ Anwalt bei Ihrer Scheidung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir. Spätestens am nächsten Arbeitstag – meist noch am selben Tag – melde ich mich bei Ihnen. Einen Termin erhalten Sie bei mir dann regelmäßig spätestens innerhalb von einer Woche.

Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.