Mandat und Kosten
Vorab:
Anwaltliche Tätigkeiten können bereits rein rechtlich niemals – auch nicht bei „nur“ einem ersten Gespräch – kostenfrei erbracht werden. Allenfalls ein erstes Gespräch mit dem ausschließlichen Ziel, herauszufinden, ob überhaupt ein Mandatsverhältnis begründet wird, ist gebührenfrei. In einem solchen Gespräch werden aber auch keine juristischen Ratschläge oder Einschätzungen von Erfolgsaussichten erwartet werden können. In diesem Gespräch werden z.B. die Gebührenfrage oder Sinn und Zweck der anwaltlichen Beauftragung geklärt und selbiges wird häufig – aber nicht immer – bereits bei der Terminsvereinbarung am Telefon geführt. Sobald der Mandant jedoch einen Ratschlag wünscht, wie er sich zum Beispiel in einer bestimmten Situation verhalten soll oder kann oder wie z.B. die Erfolgsaussichten des von ihm verfolgten Zieles sind, dürfte regelmäßig die Grenze zur ersten (kostenpflichtigen) Beratung überschritten sein.
Meine Gebühren bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Höhere Gebühren kann ich nur auf Grund einer mit Ihnen geschlossenen Gebührenvereinbarung (z.B. Stundenhonorar) verlangen. Eine solche werde ich nur dann mit Ihnen abschließen, wenn für mich erkennbar wird, dass die gesetzlichen Gebühren den zu betreibenden Aufwand nicht decken. In einem solchen Fall werde ich das Gespräch mit Ihnen suchen. Regelmäßig werde ich einen Teil der zu erwartenden Vergütung als Vorschuss verlangen.
Soweit sich meine Tätigkeit für Sie ausschließlich auf ein erstes Beratungsgespräch (also ein Gespräch bei dem Sie einen juristischen Ratschlag erwarten) beschränkt und Sie als Verbraucher einzustufen sind, ist mein Vergütungsanspruch auf maximal 190,00 EUR zzgl. Auslagen und MwSt. beschränkt. Ob dieser Rahmen ausgeschöpft wird, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Als Mindestgebühr fallen in meiner Kanzlei für ein erstes Beratungsgespräch immer 55,00 EUR (inkl. Auslagen und MwSt.) an.
Sprechen Sie mich gegebenenfalls einfach auf die Gebührenfrage an.
Soweit Sie rechtsschutzversichert sind und es sich bei dem Mandat um ein in Ihrer Versicherung versichertes Risiko handelt – wenn also Kostenschutz durch Ihre Versicherung gewährt wird, richtet sich Ihre Kostentragungspflicht nach den Vereinbarungen mit Ihrem Versicherer.
Bitte klären Sie vor unserer ersten Besprechung mit Ihrer Versicherung ab, inwieweit diese die Kosten für die von Ihnen gewünschte anwaltliche Tätigkeit übernimmt.
Beratungshilfe für Bürger mit keinem oder geringem Einkommen
Ferner muss nach dem Grundgesetz jedem Bürger der Zugang zum Rechtssystem gesichert sein. Aus diesem Grund gibt es für Bürger mit geringem oder keinem Einkommen die Möglichkeit, anwaltliche Hilfe für außergerichtliche Beratung und Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe und gerichtlich im Rahmen der Verfahrens – / Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zu diesem Zwecke erteilen die Amtsgerichte auf Antrag entsprechende Beratungshilfescheine (Amtsgericht Halle jeweils Dienstags). Bei Vorlage dieses Scheines entsteht beim Rechtsanwalt lediglich ein Gebührenanspruch in Höhe von 15,00 EUR, der im Einzelfall erlassen werden kann. In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit nur die reine Beratung abgedeckt.
Das Formular, mit welchem Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen können, kann hier als .pdf („Adobe Reader“ erforderlich siehe hier) heruntergeladen werden:
Nach derzeit gültigem Recht kann die Beantragung der Beratungshilfe auch durch den Anwalt erfolgen. Ich übernehme dies nur dann für Sie, wenn Sie mir einen am Tag der Mandatierung geltenden ALG II oder Sozialhilfebescheid vorlegen und für Ihre rechtliche Problematik nach meiner Ansicht Beratungshilfe zu bewilligen sein wird.
In allen anderen Fällen (Student, geringes Einkommen ohne ALG II, Rentenbezug etc. oder unklare Rechtslage) bitte ich Sie, den Beratungshilfeschein mit obigem Formular persönlich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen und mir den Schein dann auszuhändigen.
Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe wird in der Regel durch mich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für Sie beantragt. Das dafür notwendigerweise von mir für Sie bei Gericht einzureichende Formular können Sie hier als .pdf („Adobe Reader“ erforderlich siehe hier) nebst Ausfüllhinweisen herunterladen.
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