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Kosten der Scheidung
Scheidungsanwalt M. Lyko aus Halle Saale (Fachanwalt für Familienrecht) erklärt’s:
Die Kosten der Scheidung setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren zusammen.
Die Höhe und Berechnung der Anwaltsgebühren ergeben sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Gerichtskosten sind im FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) verbindlich geregelt.
Somit ist sicher gestellt, dass kein Anwalt im Scheidungsverfahren mehr oder weniger verdienen kann als ein anderer und damit seine Dienstleistung auch nicht teurer oder billiger als ein Kollege anbietet.
Die Grundlage der Berechnung ist der sogenannte Verfahrenswert, der zu Beginn der Verfahrens vom erfahrenen Anwalt relativ genau überschlagen werden kann – verbindlich jedoch erst am Ende des Verfahrens vom Gericht festgesetzt wird.
Die gesetzliche Bestimmung zur Höhe des Verfahrenswertes im Scheidungsverfahren findet sich in § 43 FamGKG.
Auch wenn in dieser Norm von Vermögensverhältnissen und Ermessen die Rede ist, bestimmen die Gerichte den Verfahrenswert der Scheidung regelmäßig aus dem zusammengerechneten dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Wie immer bestimmen natürlich Ausnahmen diese Regel. Letztlich entscheidet das Gericht, aus welchen Werten es den Verfahrenswert bestimmt. Meistens gehen die Gerichte jedoch so vor, wie hier beschrieben.
Sozialleistungen (z.B. ALG II) werden regelmäßig mit einem Wert von „0“ bewertet. Soweit beide Parteien entsprechende Sozialleistungen erhalten ergibt sich aus § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG der Mindestverfahrenswert von 3.000,00 EUR. In solchen Fällen wird den Eheleuten regelmäßig Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden können.
Damit wäre der vom Anwalt nicht zu beeinflussende Wert der reinen Ehescheidung geklärt.
In den meisten Fällen findet im Rahmen des Scheidungsverfahrens aber auch noch der Versorgungsausgleich statt.
Auch für diesen muss ein Wert bestimmt werden, der dann zusammen mit dem Wert der Ehescheidung den gesamten Verfahrenswert ergibt.
Die gesetzliche Bestimmung zur Höhe des Verfahrenswertes im Versorgungsausgleichsverfahren findet sich in § 50 Abs. 1 FamGKG.
Vereinfacht lässt sich sagen, dass danach für nahezu jede im Zeitraum der Ehe betriebene und am Ende der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrages an einen Ehegatten) noch vorhandene, auf eine Rentenzahlung gerichtete Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherung etc.) 10% des berechneten Wertes der Ehescheidung als Wert für den Versorgungsausgleich bestimmt werden.
Diese Werte werden sodann addiert und bilden die Grundlage der Kostenberechnung.
Für das Gericht entstehen aus dem Gesamtverfahrenswert immer 2 Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tabelle im FamGKG. Dort ist die Höhe einer Gebühr für den jeweiligen Verfahrenswert einsehbar und muss einfach nur verdoppelt werden.
Da das Gericht im Normalfall die Kosten des Scheidungsverfahrens und ggf. des Versorgungsausgleichs am Ende immer gegeneinander aufhebt (d.h. die Gerichtskosten werden geteilt und jeder Ehegatte zahlt die Kosten eines ggf. von ihm beauftragten Rechtsanwaltes selbst), trägt jeder Ehegatte zum Schluss eine Gebühr.
Allerdings verlangt das Gericht (außer im Falle der bewilligten Verfahrenskostenhilfe) vom antragstellenden Ehegatten alle voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten – also 2 volle Gebühren – als Vorschuss. Am Ende des Verfahrens hat dieser Ehegatte jedoch einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, so dass beide Ehegatten dann tatsächlich nur die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Wie hoch der Erstattungsanspruch ist, hängt davon ab, welchen Gesamtverfahrenswert das Gericht festsetzt. Sollte er höher als anfänglich erwartet ausfallen und der geleistete Vorschuss daher keine 2 Gebühren abdecken, wird der Erstattungsanspruch vom Gericht gegen den anderen Ehegatten nur in Höhe der Differenz zwischen einer Gebühr und dem geleisteten Vorschuss festgesetzt
In den von mir betreuten Verfahren mache ich diesen Erstattungsanspruch für meinen Mandanten geltend und setze ihn ggf. auch durch.
Etwas komplexer ist das Thema Anwaltsgebühren. Hier kommt es nämlich darauf an, welche einzelnen Tätigkeiten der Anwalt ausgeführt hat.
Um es weitestgehend verständlich darzustellen, erläutere ich an dieser Stelle die Gebühren, die regelmäßig bei Beauftragung meiner Kanzlei in einem unstreitigen Scheidungsverfahren entstehen.
Unabhängig davon, ob das Trennungsjahr bei Auftragserteilung bereits abgelaufen ist oder nicht, rechne ich regelmäßig eine sogenannte Verfahrens- und eine Terminsgebühr ab. Eine bei der Auftragserteilung ggf. zum Scheidungsverfahren durchgeführte Beratung stelle ich meist nicht in Rechnung, da ich mir diese Gebühr ohnehin vollständig auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen müsste. Nur in dem äußerst seltenen Fall, dass ich vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch mit der Gegenseite korrespondiere, müsste ich auch noch eine Geschäftsgebühr in Rechnung stellen. Jedoch werde ich Sie regelmäßig im Rahmen der Beratung so konkret informieren, dass Sie derartige Korrespondenz selbst führen können, um den Anfall unnötiger Kosten zu vermeiden. Verbleibt es allerdings (wenn auch nur vorerst) nur bei dem Beratungstermin und erteilen Sie mir in diesem Termin keinen Auftrag zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, muss ich die Beratungsgebühr in Rechnung stellen.
Meistens ist also vom Entstehen der Verfahrensgebühr (Erstellung und Versendung des Scheidungsantrages, Führen der Korrespondenz mit Gericht und Mandant etc.) sowie der Terminsgebühr (Wahrnahme aller gerichtlichen Termine) auszugehen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben wird die Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen und die Terminsgebühr mit dem 1,2-fachen der einfachen Gebühr abgerechnet.
Die Höhe einer einfachen Gebühr ergibt sich aus der Tabelle im RVG.
Abschließend werden noch die Pauschale für die Post (rechnerisch meist 20,00 EUR) und 19 % MwSt hinzugerechnet.
Rechenbeispiel:
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau: | 1.750,00 EUR |
Sie betreibt als Angestellte lediglich die Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung. | |
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann: | 3.000,00 EUR |
Er hat sich während der Ehe selbständig gemacht und betrieb am Anfang lediglich die Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung – mit Beginn der Selbständigkeit kamen bei ihm noch 2 private Rentenversicherungen hinzu. | |
Verfahrenswert: | |
Ehescheidung: | |
(1750,00 + 3000,00) x 3 = | 14.250,00 EUR |
Versorgungsausgleich: | |
Insgesamt sind auszugleichen 1 Anrecht für die Ehefrau und drei Anrechte für den Ehemann – mithin 4 Anrechte – also 4 x 10 % aus 14.250,00 EUR (14.250,00 x 0,1 x 4) = | 5.700,00 EUR |
Gesamtwert: | 19.950,00 EUR |
Daraus berechnen sich die Kosten eines Ehegatten wie folgt: | |
Eine Gerichtsgebühr: | 345,00 EUR |
RA: | |
Verfahrensgebühr: | |
1,3 x 742,00 EUR (einfache Gebühr) = | 964,60 EUR |
(entsteht unabhängig davon wie umfangreich der Schriftverkehr ist) | |
Terminsgebühr: | |
1,2 x 742,00 EUR (einfache Gebühr) = | 890,40 EUR |
(entsteht unabhängig davon wie viele Termine stattfinden nur einmal) | |
Postpauschale: | 20,00 EUR |
MwSt 19%: | 356,25 EUR |
RA insgesamt: | 2.231,25 EUR |
Gesamtkosten der Scheidung für einen Ehegatten, der einen Anwalt beauftragt hat, in diesem Beispiel daher 2.576,25 EUR ( Gericht + RA).
Ich habe langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Ehescheidung und habe schon zahlreiche Scheidungsverfahren vor Gericht vorbereitet und betreut.
Sehr gerne stehe ich Ihnen mit meinem Know-how zu einer vertiefenden Beratung oder auch als Anwalt bei Ihrer Scheidung zur Verfügung.
Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir. Spätestens am nächsten Arbeitstag – meist noch am selben Tag – melde ich mich bei Ihnen. Einen Termin erhalten Sie bei mir dann regelmäßig spätestens innerhalb von einer Woche.
Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.