Anwalt für Familienrecht in Halle Saale
Kompetente Beratung und Vertretung bei Trennung und Scheidung
Als Fachanwalt für Familienrecht berate und vertrete ich meine Mandanten seit über 15 Jahren erfolgreich vom Beginn der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Für den Erfolg und die Zufriedenheit meiner Mandanten biete ich als Anwalt für Scheidung:
- Langjährige spezialisierte und fachliche Qualifikation
- ständige Erreichbarkeit per Mail oder Telefon
- zeitnahe Reaktion auf jede Anfrage – per Mail meist auch außerhalb der Geschäftszeiten
- Individuelle Betreuung durch erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht
- Auf Kostenersparnis ausgelegte Verfolgung der gestellten Zielsetzung
- kostenfreien Mandantenparkplatz direkt an der Kanzlei
Mit hohem Engagement setze ich alles daran, langfristig faire Regelungen für meine Mandanten zu erwirken. Ich würde mich freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen und Probleme zur Seite stehen zu dürfen.
Überblick der Leistungen als Anwalt für Scheidung
- Herbeiführung und Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung
- Berechnung und Durchsetzung aller in Betracht kommender Unterhaltsansprüche (z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt)
- Berater und Vertreter auch für internationales Scheidungsrecht im Rahmen der Scheidung bei Ausländern
- Berechnung und Durchsetzung der Ansprüche im Zugewinnausgleich
- Prüfung der Möglichkeit einer Härtefallscheidung
- einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt
- Klärung aller Probleme beim Sorgerecht und beim Umgangsrecht
- rechtliche Betreuung beim Versorgungsausgleich; Prüfung der Möglichkeit von Ausschluss des Versorgungsausgleiches und Durchführung des Versorgungsausgleiches
Haben Sie Fragen zu den Einzelheiten der Scheidung?
0345 6854-396
Kompetente Beratung im Familienrecht. Ihr Anwalt für Scheidung in Halle.
Ich bin seit über 15 Jahren als Rechtsanwalt tätig und seit vielen Jahren auch als Fachanwalt im Familienrecht zugelassen. Ich kann daher auf langjährige Erfahrung im Familienrecht zurückgreifen. Ferner bin ich berechtigt, das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer "Qualität durch Fortbildung" zu führen, da ich regelmäßig umfassende Fortbildungen gegenüber der Kammer nachweise. Die Vertretung meiner Mandanten erfolgt stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung und mit hoher fachlicher Qualität.
Ich berate Sie gern über die Kosten (Info) und den Ablauf des Scheidungsverfahrens. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet kann ich in der Regel bereits zu Beginn die entstehenden Kosten relativ genau vorhersagen und einen entsprechenden Kostenvoranschlag für Sie persönlich erstellen.
Dabei steht natürlich Ihre Kostenersparnis immer im Vordergrund.
Eine kostengünstige Scheidung kann zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Scheidung durch meine Beauftragung als sogenannter "gemeinsamer" Anwalt (Info) erreicht werden.
Auch kann ich abschätzen, inwieweit Ihnen Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, so dass Sie sich letztlich kostenlos scheiden lassen können.
Ich habe mir in diversen Scheidungsverfahren über viele Jahre fundiertes Fachwissen angeeignet und kann Sie daher souverän und sicher von der Vorbereitung der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung beraten und vertreten.
Meine Erfahrung im Familienrecht ist breit gefächert, so werde ich bspw. regelmäßig durch das Gericht als Verfahrensbeistand (sog. Anwalt des Kindes) in Sorgerechts- und Umgangsverfahren bestellt.
Vertrauen ist die Basis für eine zufriedenstellende Zusammenarbeit. Folgende Grundsätze sind deshalb die Grundlage meiner Arbeit:
- Kosten werden im Vorfeld besprochen. Keine überraschenden Rechnungen
- Kein unabgesprochenes Tätigwerden
- Verständliche Erläuterungen des gestellten Problems
- Einfühlsames Eingehen auf die jeweilige persönliche Situation
Typische Fragen
- Als „Fachanwalt für Familienrecht“ bilde ich mich kontinuierlich auf diesem Rechtsgebiet fort.
- Durch meine Spezialisierung auf das Familienrecht biete ich Ihnen als Scheidungsanwalt* eine fachlich fundierte Beratung und vertrete Sie in allen Bereichen des Familienrechts.
- Die Rechtsanwaltskanzlei Lyko besteht als Einzelkanzlei seit dem Jahr 2009. Ich bin bereits seit 2005 als Rechtsanwalt zugelassen und tätig und berate Sie – aufbauend auf meiner langjährigen Erfahrung – fachlich, objektiv und situationsbezogen.
- Das Vertreten Ihrer Interessen ist der Grundpfeiler unserer Zusammenarbeit – selbst in einem komplexen Scheidungsverfahren.
- Die zu erwartenden Kosten werden während unseres Beratungsgespräches transparent und offen kommuniziert.
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
Die offizielle Bezeichnung für den spezialisierten Rechtsanwalt, der Ihnen mit Erfahrung und Fachwissen bei Ihrer Scheidung zur Seite steht, lautet Fachanwalt für Familienrecht.
Zu den Aufgaben des Fachanwaltes für Familienrecht gehört aber nicht nur die juristische Begleitung der Scheidung. Neben der engeren Tätigkeit als Scheidungsanwalt* kümmere ich mich um die Themenbereiche Unterhalt, Güterrecht, Vermögensausgleich und Kindschaftssachen und berate Sie hierzu umfassend. Im Rahmen einer laufenden Scheidung kann ich Ihnen als Scheidungsanwalt daher auch auf diesen Gebieten noch zu rechtssicheren Vereinbarungen verhelfen.
Der Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwaltes, den Sie mit der Scheidung beauftragen, umfasst grob umrissen folgende rechtliche Bereiche:
A. Unterhaltsansprüche der Ehepartner und/ oder gemeinsamer Kinder
- Geltendmachung von Auskunftsansprüchen über das Einkommen Unterhaltspflichtiger, gegebenenfalls Berechnung des Unterhaltsanspruches
- außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Unterhaltsansprüchen
- Abwehr überzogener Forderungen
B. Scheidungsantrag und Scheidungsbeschluss
- Beratung zur und Besprechung einer konkreten außergerichtlichen Einigung
- Einreichen des Antrags auf Ehescheidung
- Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch kann ich als Scheidungsanwalt im gerichtlichen Scheidungstermin auch einen Rechtsmittelverzicht erklären
- Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss beantragen
C. Kindschaftssachen
- Regelung des Sorgerechts oder Teilen davon (z. B. des Aufenthaltsbestimmungsrechts) oder Umgangsrechts, ggf. Beantragung beziehungsweise Abwehr eines gegnerischen Antrags auf alleiniges Sorgerecht
D. Hausrat und Ehewohnung
- Verfolgung von Herausgabeansprüchen, sofern ein Ehepartner Gegenstände aus der gemeinsamen Ehewohnung entnommen hat, die im alleinigen Eigentum des anderen Ehepartners stehen. Wobei zu beachten ist, dass nach § 1361a Abs. 1 BGB auch eine Zuweisung von Gegenständen an den einen oder anderen Ehegatten unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen kann. Selbst ein Scheidungsanwalt kann das Ergebnis einer solchen Billigkeitsprüfung – wenn überhaupt – auch nur ungefähr vorausahnen.
- Beanspruchung des gemeinsam genutzten Hauses oder der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung bzw. Abwehr eines entsprechenden Anspruchs. Typischerweise werde ich als Scheidungsanwalt auch die Geltendmachung und Durchsetzung von entsprechenden Nutzungsentschädigungen gegen den im Haus verbleibenden Ehegatten – bzw. Abwehr von solchen Ansprüchen begleiten.
- Sofern Sie sich als Ehepartner nicht einigen können, kann ich als Scheidungsanwalt bei der Verteilung des Hausrats beraten.
E. Versorgungsausgleich, Güterrecht, Vermögensausgleich
- Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, sofern dieser nicht von Amts wegen ohnehin durchgeführt wird
- Überprüfung der gerichtlich ermittelten Versorgungsanwartschaften
- Beantragung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Weiterhin berate ich Sie als Scheidungsanwalt über Möglichkeiten der Vollstreckung gegen die andere Partei, sofern jene ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Hierzu können die Beantragung der Verhängung von Ordnungsgeldern oder der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören.
Um das Ergebnis zu erreichen, das für Sie in wirtschaftlicher und sonstiger Weise am günstigsten und zielführend ist, muss ich Ihnen als Scheidungsanwalt teilweise sehr direkte und private Fragen stellen. Zum Schutz des Mandanten und zur rechtlichen Verankerung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Scheidungsanwalt, aber auch jedem anderen beauftragten Rechtsanwalt, hat der Gesetzgeber dazu konkrete Regelungen erlassen. Die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant wird beispielsweise in § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) thematisiert. Danach sind Rechtsanwälte per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
In Deutschland ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 114 Abs. 1 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit” (FamFG). Dort heißt es: „Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen [...] durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“ Dies kann, muss aber kein als Scheidungsanwalt* beauftragter Fachanwalt für Familienrecht sein.
Es besteht also Anwaltszwang für das Scheidungsverfahren. Ohne einen als Scheidungsanwalt beauftragten Rechtsanwalt erhalten Sie in Ehesachen keinen Zugang zum Familiengericht.
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
Einvernehmliche bzw. einverständliche Scheidung
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, kann es aus Kostengründen sinnvoll sein, nur einen gemeinsamen Scheidungsanwalt* zu beauftragen. In diesem Fall beauftragt ein Ehegatte den Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht, während der Ehepartner der Scheidung nur noch zustimmen muss.
Die Vorteile eines gemeinsamen Fachanwalts für Familienrecht:
- Beide Ehegatten können intern – also untereinander – vereinbaren, dass sie sich die Kosten des Scheidungsanwalts teilen. Eine solche Vereinbarung ist für den beauftragten Scheidungsanwalt aber nicht relevant oder gar bindend. Die gesamten Anwaltskosten der Scheidung rechnet der Scheidungsanwalt (nur) bei seinem eigenen Auftraggeber / Mandanten ab. Ob dieser sich den vereinbarten Anteil vom anderen Ehegatten wiederholen kann bzw. ob der andere Ehegatte sich an die eventuell getroffene interne Vereinbarung hält, spielt für die Zahlpflichten des Mandanten gegenüber seinem Scheidungsanwalt keine Rolle.
- Keine Anwaltsgebühren sind zu erwarten, wenn der Ehepartner, der den Anwalt für Familienrecht beauftragt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhält und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Gericht dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne Festsetzung einer Ratenzahlung stattgibt und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten im Nachhinein auch nicht verbessern. Anderenfalls muss der Begünstigte die Kosten bereits während des laufenden Verfahrens ab Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in zinsfreien Raten an das Gericht bezahlen oder ihm droht – im Falle der zunächst ratenfreien Verfahrenskostenhilfe und der späteren Verbesserung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – eine Rückzahlungsverpflichtung (ggf. in Raten) hinsichtlich der Gerichtskosten und der von der Staatskasse über die Verfahrenskostenhilfe an den Scheidungsanwalt ausgezahlten Rechtsanwaltsgebühren.
- Schnellerer Scheidungsverlauf: Im allerbesten Fall ist die Scheidung nach drei bis vier Monaten abgeschlossen. Meist dauert sie aber länger. Genaues kann nicht vorhergesehen werden. Man sollte regelmäßig ungefähr ein halbes Jahr einplanen. Hier hängt sehr viel von der Mitarbeit der Ehegatten im Scheidungsverfahren und von der Auslastung des Gerichts ab. Selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung kann sich das Verfahren deutlich länger (auch über 12 Monate und länger) hinziehen, wenn zum Beispiel die Auskünfte an die Rentenversicherung nicht erteilt werden oder das Gericht völlig überlastet ist. Bei einer streitigen Scheidung kann und wird sich das Verfahren meist über mehrere Jahre hinziehen.
Die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung: Sie leben seit mindestens einem Jahr getrennt und es besteht kein weiterer Klärungsbedarf (z.B. Zugewinnausgleich oder Unterhalt etc.).
Beachten Sie, dass der Scheidungsanwalt kein tatsächlicher gemeinsamer Rechtsanwalt ist. Der Scheidungsanwalt darf, wie jeder andere Rechtsanwalt, jeweils nur einen Ehegatten vertreten, nämlich denjenigen, der den Scheidungsanwalt beauftragt hat. Deshalb werde ich auch in einem ersten Beratungsgespräch immer nur den Ehegatten beraten, der mich in der Folge auch mit dem Scheidungsverfahren als Scheidungsanwalt beauftragen will. Kommt es noch während der Scheidung zu Streitigkeiten, muss der weitere Ehegatte zwangsläufig einen eigenen Scheidungsanwalt beauftragen, um eigene Anträge stellen zu können. Eine Beratung in Anwesenheit beider Ehegatten werde ich daher nicht durchführen. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr zum Thema einvernehmliche Scheidung mit einem gemeinsamen Scheidungsanwalt.
Streitige Scheidung
Beim Scheitern einer Ehe kommt es vor, dass die Ehepartner sich nicht über sämtliche Bereiche, die auseinandergesetzt werden müssen, gütlich einigen können. Sind wirtschaftliche Aspekte wie Immobilien, umfangreiche Vermögenswerte oder aber gemeinsame Kinder Gründe der Differenzen, wird die Scheidung als streitig betrachtet. In diesem Fall möchten beide Ehepartner vor Gericht Anträge in ihrem jeweils eigenen Interesse stellen und benötigen jeweils einen Scheidungsanwalt.
Die Scheidung ist also streitig,
- wenn nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres Meinungsverschiedenheiten über Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, Versorgungsausgleich, Güterecht oder Kindschaftssachen (zum Beispiel Umgangs- oder Sorgerecht) bestehen oder
- wenn Streitigkeiten über den Ablauf der notwendigen Trennungszeit bestehen.
Auch kann es empfehlenswert sein, einen eigenen Scheidungsanwalt zu beauftragen, wenn der Ehepartner in diesem Segment unerfahren ist. Dies kann zum Beispiel dann zutreffen, wenn einer der Ehepartner im Geschäftsverkehr sehr erfahren ist, während der andere sich schwerpunktmäßig über einen längeren Zeitraum um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat. Ansonsten könnte es, sofern kein eigener Scheidungsanwalt beauftragt wird, zu einer Benachteiligung des unerfahreneren Ehepartners kommen. Im Scheidungsverfahren selbst darf das Familiengericht hierzu – wenn überhaupt – nur ganz eingeschränkt Hinweise geben.
Befindet sich z.B. Betriebsvermögen (eigenes Unternehmen oder Unternehmensanteile) im Vermögen, ist ein Scheidungsanwalt mit wirtschaftlichen und steuerlichen Kompetenzen regelmäßig dringend zu empfehlen.
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
Das Trennungsjahr dauert ein Jahr und gibt den Ehepartnern die Möglichkeit, die Entscheidung der Trennung zu überdenken. Eine Verkürzung und damit einhergehend eine schnelle Scheidung ist nur in absoluten Härtefällen möglich. Diesbezüglich muss ich als Scheidungsanwalt* im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung vorliegen. In der Regel ist eine Verkürzung von Seiten des Gesetzgebers jedoch ausgeschlossen und die Voraussetzungen für eine sogenannte Härtefallscheidung oder auch Blitzscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB – namentlich muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen – liegen bei der überwiegenden Zahl der Scheidungen nicht vor.
Damit eine Ehe als gescheitert betrachtet werden kann, muss demnach als erste Voraussetzung in der Regel das Trennungsjahr absolviert sein. Erst dann kann ich als Scheidungsanwalt beim Familiengericht die Scheidung beantragen. Um eine schnelle und einvernehmliche Scheidung zu erreichen, müssen entweder beide Ehepartner die Scheidung einreichen oder der Antragsgegner, der andere Ehepartner, der Scheidung zustimmen, da es eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung gibt, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Verweigert Ihr Ehegatte die Zustimmung zur Scheidung, müssen Sie – soweit nicht ohnehin bereits drei Trennungsjahre abgelaufen sind – mit mir als Scheidungsanwalt dem Familiengericht nachweisen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. An dieser Stelle empfiehlt sich zunächst ein von beiden Ehegatten unterschriebenes Schriftstück mit dem festgehaltenen Trennungsdatum, so dass ich als Ihr Scheidungsanwalt im Scheidungsverfahren als erstes zumindest der Ablauf des Trennungsjahres für Sie darlegen kann. In der Praxis ist ein solcher Nachweis nur selten vorhanden, so dass das Scheidungsverfahren durch ein Bestreiten des Ablaufs des Trennungsjahres in die Länge gezogen werden oder sogar vollständig auf Kosten des jeweiligen Antragstellers abgewiesen werden kann. Sodann muss das Scheitern der Ehe an sich dargelegt und ggf. unter Beweis gestellt werden. Nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Nur wenn das Gericht im Ergebnis der Darlegungen und einer eventuell durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass mindestens ein Trennungsjahr abgelaufen und die Ehe im vorbenannten Sinn gescheitert ist, kann und wird es die Scheidung beschließen. Das Trennungsjahr muss übrigens – außer in den Fällen der oben beschriebenen Härtefallscheidung – bereits bei Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht nahezu vollständig abgelaufen sein. Es reicht nicht, dass das Trennungsjahr irgendwann im Laufe des Verfahrens enden wird.
Leben die Ehepaare bereits seit über drei Jahren getrennt, fällt das Erfordernis der Zustimmung weg. Bei einer Trennungsphase, die bereits seit über drei Jahren anhält, vermutet der Gesetzgeber unwiderlegbar auch ohne Zustimmung des Ehepartners, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Gut zu wissen: Ein Trennungsjahr bedeutet nicht, in getrennten Wohnungen zu leben. Auch wenn in der gemeinsamen Wohnung das umgangssprachlich als “Trennung von Tisch und Bett” bezeichnete Getrenntleben vollzogen wird, erkennt das Gericht dies in der Regel an. Dafür ist es aber zwingend notwendig, dass alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Trennung vorliegen. Hier sollten Sie vorher in jedem Falle den Rat eines Scheidungsanwaltes einholen.
Sonderfall: Bei einer Härtefallscheidung kann in Ausnahmefällen das Trennungsjahr verkürzt werden.
Die Bedingungen für eine sogenannte Härtefallscheidung liegen, wie oben beschrieben, nur äußerst selten vor – zum Beispiel, wenn ein Härtefall wie Gewalt oder Misshandlung zum Tragen kommt – wobei auch hier nicht jede Form von Gewalt ausreichend sein wird. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Scheidung auch ohne Einhalten eines Trennungsjahres sofort eingereicht werden, da die Ursache für die Scheidung in dem Verhalten des Ehepartners begründet ist und eine Fortführung unzumutbar wäre. Doch auch diese Härtefälle müssen vom Ehepartner nachgewiesen und im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Eine pauschale Bewertung oder Aussage hierzu ist nicht möglich. Als Ihr Scheidungsanwalt helfe ich Ihnen dabei.
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
Mit Beginn des Trennungsjahres sind einige Aspekte zu berücksichtigen. Die Wichtigsten habe ich für Sie in folgender grober und überschlägiger Checkliste zusammengestellt:
- Klären Sie die Wohnsituation: Zieht ein Ehepartner aus oder findet die Trennungsphase innerhalb der gemeinsamen Wohnung ohne gemeinsamen Haushalt (wichtig!) statt?
- Hausrat aufteilen: Zum Hausrat gehört meistens auch das Familienauto. Bei der Feststellung, ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen Familienwagen handelt, helfe ich Ihnen als Scheidungsanwalt* gerne weiter.
- Eigene Bankkonten einrichten, auf die von nun an die eigenen Einkünfte fließen, gegebenenfalls eine bestehende Kontovollmacht widerrufen. Dies sollte dem anderen Ehegatten fairer Weise nach Möglichkeit aber im Vorfeld kommuniziert werden, damit dieser sich darauf einstellen kann und nicht plötzlich und unerwartet ohne alle Geldmittel ist.
- Versicherungsverträge überprüfen, insbesondere Hausrat, Haftpflicht und Rechtsschutz
- Unterlagen für Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich aufbereiten (Riester-Rente, Renteninformationen, Sparverträge)
- Bei gemeinsamen Kindern:
- Umgangsrecht regeln: Betreuung und Wohnort der Kinder
- Unterhalt für Kinder berechnen: Der ausziehende Elternteil ist in Abhängigkeit von seinen Einkommensverhältnissen meist verpflichtet, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Als Anhaltspunkt für die Berechnung wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Sollte ein Wechselmodell vereinbart werden, ist die Unterhaltsberechnung ungleich schwerer.
Diese Liste ist ein grober erster Anhaltspunkt und ersetzt nicht die persönliche Beratung beim Scheidungsanwalt. Es wird immer im Einzelfall, bezogen auf Ihre konkreten Lebensumstände, zu prüfen sein, ob und welche (weiteren) Maßnahmen notwendig sind.
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens entstehen für Sie Gerichts- und Anwaltskosten, die von den Eheleuten getragen werden müssen.
Die Gebühren für den Scheidungsanwalt* sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgeschrieben und errechnen sich nach dem Verfahrenswert der Scheidung. Der Verfahrenswert ermittelt sich gem. § 43 Abs. 2 FamGKG nach den zusammengerechneten monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute und wird mit drei multipliziert. Ob anschließend Unterhaltszahlungen und gegebenenfalls gemeinsame Darlehensraten abgezogen werden, hängt vom jeweiligen Gericht ab und wird unterschiedlich behandelt. Werden weitere Inhalte wie Unterhaltszahlungen verhandelt, erhöhen sich die Kosten. Für den Versorgungsausgleich kommen gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG für jedes auszugleichende Anrecht jeweils 10 Prozent des Verfahrenswertes der Scheidung zum Gesamtverfahrenswert hinzu. Sollte ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht stattfinden oder liegt der eben errechnet Wert für den Versorgungsausgleich unter 1.000,00 EUR, wird gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG mindestens ein Wert von 1.000,00 EUR angenommen. Die Summe, die das Gericht und der Scheidungsanwalt am Ende des Scheidungsverfahrens erhält, ist hierbei nur ein Bruchteil von diesem Gesamtverfahrenswert.
Noch zu intransparent? Ausführliche Informationen mit einem Rechenbeispiel finden Sie unter: Kosten der Scheidung
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
Verfahrenskostenhilfe können Sie bei einer Scheidung beantragen. Gewährt wird Ihnen diese regelmäßig,
- wenn das Trennungsjahr erfolgt ist und die Scheidung vor dem Familiengericht erfolgreich beschlossen werden kann,
- wenn die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegt und
- wenn die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Bei der Verfahrenskostenhilfe handelt sich um die Übernahme von (ausschließlich eigenen) Anwalts- und Gerichtskosten durch den Staat, sofern die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Entweder wird der Mandant von allen Kosten befreit – dies erfolgt bei einem einzusetzenden Einkommen von weniger als 15 Euro – oder der Mandant kann die staatliche Unterstützungsleistung als zinsloses Darlehen in monatlichen Raten zurückzahlen (maximal 48 Monatsraten). Die Höhe der Raten richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen. Unabhängig von der Höhe der Raten endet die Ratenverpflichtung nach Zahlung der 48. Rate. Auch wenn dann noch nicht alle Scheidungskosten beglichen sein sollten.
Die Verfahrenskostenhilfe wird gemeinsam mit dem Antrag auf Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt. Sie erhalten das Formular zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe entweder beim Familiengericht oder direkt bei mir, welches Sie anschließend nur noch ausfüllen müssen. Ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten können, kläre ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.
Häufige Streitpunkte in einem Scheidungsverfahren beziehen sich auf die Themen „Kind“, „Sorgerecht“ und „Unterhalt“. Sind Kinder an einem Scheidungsverfahren beteiligt, wird es für alle Beteiligten, insbesondere für den gemeinsamen Sohn oder die gemeinsame Tochter, schwieriger. Achten Sie bei einem Scheidungsverfahren daher besonders auf die Emotionen Ihres Nachwuchses und versuchen Sie, Streitigkeiten von Ihren Kindern fernzuhalten.
Grundsätzlich haben Sie in der Ehe das gemeinsame Sorgerecht und müssen auch die Entscheidung gemeinsam treffen, bei welchem Elternteil das Kind oder die Kinder nach der Trennung leben sollen. Können Sie sich als Eltern – selbst unter Vermittlung durch das Jugendamt – nicht einigen, muss das zuständige Familiengericht angerufen werden.
Möchten Sie als Elternteil die alleinige Sorge beanspruchen, können Sie dies formlos beim Familiengericht beantragen. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, wird dem Antrag vom Familiengericht stattgegeben. In den meisten Fällen ist das Sorgerecht jedoch streitig, so dass eine detaillierte Begründung seitens des Antragsstellers notwendig ist. Aus der Praxis als Scheidungsanwalt* kann ich Ihnen an dieser Stelle versichern, dass dem Antrag nur stattgegeben wird, wenn es allein im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Dabei ist der Wille des betroffenen Kindes nicht völlig unbeachtlich. In den sogenannten Kindschaftssachen ist das Kind ab dem 14. Lebensjahr immer vom Gericht zu hören (§ 159 Abs. 1 FamFG). Vor dem Erreichen dieses Alters ist es vom Familiengericht persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist (§ 159 Abs. 2 FamFG). Das Familiengericht entscheidet dabei, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Regelmäßig findet ab einem geeigneten Alter aber eine Anhörung statt. Ob der Kindeswille für die letztliche Entscheidung bzw. zu findende Lösung tatsächlich ausschlaggebend ist, wird aber immer im Einzelfall anhand des Kindeswohls zu prüfen sein (man denke an das Kind, welches sich nicht mehr die Zähne putzen oder nicht mehr zur Schule gehen will).
* Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass das Wort „Scheidungsanwalt“ keine korrekte Fachbezeichnung darstellt. Die offizielle Bezeichnung für den geprüften und nachweislich im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt lautet: Fachanwalt für Familienrecht. Der Einfachheit halber wird an dieser Stelle der Wortlaut „Scheidungsanwalt“ verwendet.
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